Satzung
der Waldbauernvereinigung Bayreuth e. V.
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Name und Sitz der Vereinigung
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Die Waldbauernvereinigung Bayreuth e.V. ist ein gemeinnütziger Verein im Gebiet des Landkreises und der Stadt Bayreuth und den Gemeinden
- Brand/Tirschenreuth
- Immenreuth
- Stammbach
- Zell
- Harsdorf
- Himmelkron
- Marktschorgast
- Neudrossenfeld
- Neuenmarkt
- Presseck
- Thurnau
- Wonsees
- Weißenstadt
Sie hat ihren Sitz in Bayreuth und ist in das Vereinsregister eingetragen.
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Zweck und Ziele der Vereinigung
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Die Waldbauernvereinigung dient der Förderung des bäuerlichen, genossenschaftlichen und kommunalen Waldbesitzes. Nach Größe, Lage und Zusammenhang aller angeschlossenen Grundstücke ermöglicht sie eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung. Sie stellt sich für ihre ordentlichen Mitglieder insbesondere folgende Aufgaben:
- die gemeinschaftliche Vertretung ihrer Mitglieder in allen Fragen der Waldbewirtschaftung sowie das Angebot von Waldpflegeverträgen zur Überwindung der in der Struktur des Waldbesitzes begründeten Nachteile;
- die Vermittlung der für eine fortschrittliche Waldbewirtschaftung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten durch gemeinsame Waldbegehungen, Vorführungen und Kurse;
- Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte. Beratung der Mitglieder in Fragen der Holzsortierung und Holzverwertung sowie einzelbetriebliche Beratung und Unterweisung;
- gemeinsamen Bezug von Forstbedarfsartikeln und sonstigen für die Waldbewirtschaftung benötigten Materials sowie die gemeinsame Vermarktung von Waldprodukten; hierbei kann die WBV selbst als Abnehmer der zur Vermarktung angedienten Waldprodukte auftreten oder sie kann nur als Vermittler im Namen, Auftrag und Rechnung des jeweiligen Mitgliedes mit den Waldproduktenabnehmern Kaufverträge zur Vermarktung derer abschließen und abwickeln;
- gemeinsame Durchführung erforderlicher Forstschutzmaßnahmen sowie der Förderung der thermischen Holzverwertung durch Erwerb von Lieferrechten an Biomasseheizkraftwerken;
- Förderung der Walderschließung durch Wege und Lager-Plätze sowie Beratung der Mitglieder bei der Planung und Durchführung solcher Vorhaben; gemeinsamer Kauf, Einsatz und Verleih von Maschinen und Geräten;
- Förderung aller Bestrebungen zur Erhaltung und zum Schutze des Waldes als lebenswichtiges Element des ländlichen Raumes und der Landeskultur.
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Mitgliedschaft
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Die Waldbauernvereinigung hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die im Vereinsgebiet Wald besitzt,
förderndes Mitglied jede natürliche oder juristische Person, welche, ohne selbst Waldbesitzer zu sein, die Bestrebungen der Vereinigung unterstützen will.
Fördernde Mitglieder können in die Vorstandschaft und sonstige Organe der Vereinigung gewählt werden. Sie haben für die Dauer ihrer Amtsführung volles Stimmrecht, sonst wirken sie nur beratend bei allen Entscheidungen mit.
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Der Beitritt zur Vereinigung erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ableben oder Ausschluss. Der Austritt kann nur schriftlich zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
Der Ausschluss kann auf Antrag des Ausschusses durch die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied geflissentlich den Bestrebungen und Interessen der Vereinigung zuwiderhandelt oder trotz mehrfacher Mahnung 2 Jahre mit der Beitragsentrichtung im Rückstand bleibt.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder:
- Die ordentlichen Mitglieder der Waldbauernvereinigung sind berechtigt alle Einrichtungen und Dienstleistungen der Waldbauernvereinigung ohne Ansehung der Größe des Waldeigentums oder Besitzes in Anspruch zu nehmen.
- Die Mitglieder der Waldbauernvereinigung sind verpflichtet:
- die Bestrebungen der Vereinigung zu fördern und deren Aufgaben mitzuerfüllen.
- "Die ordentlichen Mitglieder haben die Verpflichtung, das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise durch die Waldbauernvereinigung zum Verkauf anbieten zulassen."
- "Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die im Rahmen eines gemeinsamen Bezuges bestellten Forstbedarfsartikel abzunehmen."
- das Eigentum der Waldbauernvereinigung schonend zu behandeln und es nur zu den vorgesehenen Zwecken zu benützen,
- die festgesetzten Beiträge und Entgelte pünktlich zu entrichten.
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Vereinstrafe und Haftungsbeschränkung
- Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen §5 Abs. 2 der Satzung, so kann der Vorstand eine Vereinsstrafe von mindestens 10,--, höchstens jedoch 200,--Euro verhängen.
- Schadensersatzansprüche der Waldbauernvereinigung bleiben unberührt.
- Obleute, Vorstandschaft, Vorstand, Geschäftsführung und Angestellte haften nur bei grob fahrlässigem Handeln.
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Die zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Mittel werden beschafft durch:
- regelmäßige Mitgliedsbeiträge,
- außerordentliche Mitgliedsbeiträge,
- Gebühren für die Benutzung vereinseigener Einrichtungen,
- Zuschüsse und Spenden,
- Unkostenerstattungen, Holzmobilisierungsprämien und Vermittlungsgebühren
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Die Höhe des regelmäßigen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Bei außerordentlichen Mittelbedarf für größere Anschaffungen kann die Mitgliederversammlung auch einmalige Sonderumlagen beschließen.
- Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr.
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Organe der Vereinigung
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Zur Erfüllung der Vereinigung gestellten Aufgaben sind folgende Organe berufen:
- die Mitgliederversammlung
- der V o r s t a n d
- der A u s s c h u s s
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die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie wird möglichst im Winterhalbjahr durchgeführt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt;
er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird. - Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit der Frist von einer Woche entweder durch persönliche Einladung oder in Textform oder per Bekanntmachung im Nordbayerischen Kurier.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden.
Korporative Mitglieder geben ihre Stimme durch einen Bevollmächtigten ab; im übrigen muß das Stimmrecht durch das einzelne Mitglied persönlich ausgeübt werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Lediglich zur Auflösung der Vereinigung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. -
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des V o r s t a n d e s,
- Festsetzung der Mitgliedesbeiträge,
Überwachung der Aufgabenerfüllung
Genehmigung des jährlich zu erstellenden Tätigkeits- und Kassenberichtes mit Entlastung von Vorstandschaft und Angestellten sowie die Festlegung der Jahresplanung für das aktuelle Jahr.
- Festsetzung und Änderung der Satzung,
- Ausschluss und Wiederaufnahme von Vereinsmitgliedern,
- Beschluss über Auslösung der Vereinigung,
- Der V o r s t a n d besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem 3. Vorsitzenden mit Geschäftsführerfunktion, dem stellvertretenden Geschäftsführer und bis zu 3 Beisitzern. Er wird auf die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt darüber hinaus solange im Amt bis eine neue Vorstandschaft ordnungsgemäß gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist längstens innerhalb eines Jahres eine Nachwahl durchzuführen. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende mit Geschäftsführerfunktion vertreten die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt. Sie leiten ferner die Veranstaltungen der Vereinigung und die Sitzungen des Ausschusses; führen die laufenden Geschäfte nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses.
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Die Rechnungsführung und Schriftführung der Vereinigung kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit einer oder einem Angestellten der WBV übertragen oder entzogen werden. Zahlungen haben nach Anweisung des 1. oder 2. Vorsitzenden oder 3. Vorsitzenden mit Geschäftsführerfunktion nachfolgenden Richtlinien zu erfolgen:
- sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Vereinigung sind in ein Tagebuch einzutragen, die Belege mit der fortlaufenden Nummer des Tagebucheintrages versehen zu sammeln;
- die Jahresrechnung ist sofort nach Jahresschluss so rechtzeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann;
- es sind über alle Mitgliederversammlungen der Vereinigung und die Sitzungen des Ausschusses und des Vorstandes Niederschriften zufertigen. Alle Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
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Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
des Ausschusses und des Vorstandes, und erledigt alle erforderlichen Verhandlungen und die schriftlichen Arbeiten in Absprache mit
dem 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter. Diese Regelung gilt im Innenverhältnis. Der Geschäftsführer fertigt im Benehmen mit
dem Vorsitzenden jährlich den Tätigkeitsbericht so rechtzeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegtwerden kann.
Dem Geschäftsführer obliegt die Pressearbeit.
Über das Sachvermögen der Vereinigung ist ein Verzeichnis anzulegen und auf dem laufenden zu halten. - Neben dem Vorstand wird ein Arbeitsausschuss gebildet. Dieser setzt sich aus dem Vorstand und den Obmännern der einzelnen Ortsverbände zusammen. Die Obmänner sind v o r jeder Vorstandswahl in ihren Ortsverbänden neu zu wählen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Finanzielle Beschlüsse bedürfen jedoch einer zwei Drittel Mehrheit des beschlussfähigen Arbeitsausschusses. Zu den Ausschusssitzungen können die für die Betreuung der nichtstaatlichen Waldungen örtlich zuständigen Forstbeamten eingeladen werden.
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Der A u s s c h u s s hat die Vorstandschaft in der Führung der Vereinsgeschäfte zu beraten und zu unterstützen. Als besondere Aufgaben obliegen ihm:
- Vorbereitung des jährlichen Tätigkeitsberichtes,
- Vorprüfung des Kassenberichtes,
- Aufstellung der Jahresplanung für das kommende Jahr,
- Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge,
- Beschlussfassung über alle Ausgaben, soweit sie den Betrag von 3000,-- Euro im Einzelfall übersteigen.
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Auflösung der Vereinigung
- Bei Auflösung der Vereinigung muss das vorhandene Vermögen einem Zweck zugeführt werden, der seine ausschließliche Verwendung für die Ziele der Vereinigung verbürgt. Kommt diesbezüglich ein gültiger Beschluss der Mitgliederversammlung nicht zustande, und führt eine längstens innerhalb eines Monats einberufene zweite Mitgliederversammlung ebenfalls zu keinem Ergebnis, ist das Vermögen an die noch vorhandenen Mitglieder anteilsmäßig aufzuteilen.
Bayreuth, 03. März 2017
Diese Änderungen beschlossen bei der heutigen Mitgliederversammlung
Waldbauernvereinigung Bayreuth e.V.
Hans Schirmer, 1. Vorsitzender
Karl Lappe, 2. Vorsitzender
Gerhard Potzel, 3. Vorsitzender mit Geschäftsführerfunktion
Anja Steinlein, stv. Geschäftsführerin
Fritz Popp, Beisitzer
Klaus Wunderlich, Beisitzer